Satzung des Fördervereins Sauer-Orgel Moritzkirche Halle (Saale)
Beschlossen am 13.09.2005 durch die Gründungsmitglieder des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein SAUER-Orgel Moritzkirche Halle (Saale)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“ im Namen.
2. Der Vereinssitz ist Halle (Saale).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2005.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein dient der Förderung der Restaurierung der SAUER-Orgel in der Moritzkirche zu Halle (Saale).
2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung aller unmittelbar und mittelbar daraufhin zielender Maßnahmen.
3. Der Verein setzt sich zum Ziel, durch vielfältige kulturelle, museale, kulturhistorische und musikpädagogische Veranstaltungen und Aktivitäten das geistig-kulturelle Leben in der Stadt Halle (Saale) und in der Region zu fördern.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, unentgeltliche Hilfe zur Unterstützung im Sinne des Satzungszweckes, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, wenn sie diese Satzung anerkennen und bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen, jedoch die Ziele des Vereins finanziell oder in anderer Weise fördern und unterstützen.
3. Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5. Jedes aktive Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden.
6. Fördermitglieder können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Bei Versammlungen haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
7. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entsprechend seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste aufgrund einer Beitrittserklärung und der Bestätigung durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit der Streichung aus der Liste auf Antrag des Mitgliedes,
b) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen),
c) mit Ausschluss.
Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zugefügt hat. Das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, den die Mitglieder zu entrichten haben, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
4. Der Vorstand handelt nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ im Verein.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich per Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
5. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Art der Abstimmung ist offen, wenn nicht ein persönlich anwesendes Mitglied widerspricht. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
7. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und die Jahresrechnung vorzulegen.
§ 10 Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde „St. Mauritius und Paulus“, An der Moritzkirche 8 in 06108 Halle (Saale), das es unmittelbar und ausschließlich der Restaurierung, Pflege und Erhaltung der SAUER-Orgel in der Moritzkirche zu Halle (Saale) zu verwenden hat.
Halle (Saale), den 13. September 2005